Inhalt
Termine des Cura Betreuungsvereins
Bestattungsvorsorge – was ist im Rahmen einer Betreuung zu beachten
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Erfahrungsaustausch
Das sind wir
Seit 1992 führen wir unter dem Dach des Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V. hauptberuflich Betreuungen und beraten und begleiten Menschen, die sich ehrenamtlich im Betreuungswesen engagieren. Unser Ziel dabei ist stets, die Selbstbestimmung der betreuten Menschen zu bewahren und zu stärken. Wir informieren und beraten zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren wollen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Was wir tun
Wir
- führen ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben ein
- beraten und unterstützen diese während der ehrenamtlichen Betreuungsführung
- bieten regelmäßige Veranstaltungen zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
- gewinnen ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
- beraten und unterstützen in gleicher Weise ehrenamtlich tätige Vorsorgebevollmächtigte
- informieren zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und beraten bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten
Hauptamtliche Mitarbeitende des Cura Betreuungsvereins führen rechtliche Betreuungen als gerichtlich bestellte Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer.
Betreuungsvereine können die gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse bei der Betreuungsführung und beim Gebrauch von Vorsorgevollmachten an Rat suchende Bürgerinnen und Bürger weitergeben.
Wir setzen uns im besonderen Maße für die Belange von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vorsorgebevollmächtigten ein und möchten ehrenamtliches Engagement in diesem Bereich durch unsere Angebote stärken und erhalten.
” „Ich komme immer wieder zu den Veranstaltungen zu interessanten Themen, zum Austausch. Das gibt mir wieder Kraft und Mut, weiterzumachen.“ “
Gut zu wissen
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen volljährigen hilfsbedürftigen Personen als gesetzliche Vertreter helfen, ihr Leben möglichst selbständig zu führen und ihre Versorgung gewährleisten. Sie werden durch das zuständige Amtsgericht bestellt, wenn die hilfsbedürftige Person keiner Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen kann oder keine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers setzt voraus, dass die betroffene Person auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1814 BGB).
Ein rechtlicher (!) Betreuer wird immer für bestimmte Aufgabenbereiche - wie etwa Gesundheitssorge oder Wohnungsangelegenheiten - bestellt. Im Rahmen der Aufgabenbereiche organisiert, verwaltet und beantragt er alles Erforderliche. Darüber hinaus berät und informiert er den Betreuten. Er vertritt ihn im Rahmen der Aufgabenbereiche gerichtlich und außergerichtlich. Weder kauft er für die von ihm betreute Person ein, noch führt er die Pflege seines Betreuten durch. Er entrümpelt auch nicht persönlich die Wohnung des Betreuten oder führt dort Schönheitsreparaturen durch. Der Betreuer ist auch nicht dazu da, um einsamen Menschen Gesellschaft zu leisten. Der Betreuer hat allerdings die Aufgabe, die Versorgung des Betroffenen und dessen Eingliederung in eine soziale Betreuung zu organisieren. D.h. ein rechtlicher Betreuer beauftragt (im Rahmen seiner Aufgabenbereiche) eine Haushaltshilfe oder einen Sozialdienst/Pflegedienst, einen Handwerker oder sonstige Dienstleister. Er sorgt für einen Besuchsdienst oder eine Tagespflege o.ä. Der Betreuer bezieht den Betroffenen im Rahmen von dessen Fähigkeiten in die zu veranlassenden Maßnahmen ein. Stellvertretend wird er nur dort für den Betroffenen tätig, wo der Betroffene auch mit Unterstützung selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Nein! Die rechtliche Betreuung bewirkt keine Entmündigung bzw. Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Die Betreuung setzt auch nicht voraus, dass jemand seine Geschäftsfähigkeit verloren hat. Der Betreuer ist kein Vormund. Er steht nicht über der betreuten Person. Betreute „stehen nicht unter Betreuung“! Die Betreuung soll auf Augenhöhe stattfinden.
Solange und soweit der Betreute seine rechtlichen Angelegenheiten verantwortungsvoll und aus Sicht des Betreuers eigenständig erledigen kann, sollte ein Betreuer nicht eingreifen. Ein Betreuer soll nur in den Bereichen tätig werden, in denen der Betreute der Unterstützung des Betreuers bedarf. So genügt es etwa, für die Anordnung der Vermögenssorge, dass ein Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird. Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich. (vgl. BGH, Beschluss v. 21.01.2015 – XII ZB 324/14) Es ist also durchaus legitim, wenn der Betreuer zunächst nur beratend und kontrollierend tätig ist.
Im Vordergrund sollte die Beratung und unterstützende Begleitung der betreuten Person stehen, nicht die stellvertretende Übernahme der Aufgaben. Entscheidend sind die verbliebenen Fähigkeiten der betroffenen Person. Betreuer sollen die vorhandenen Fähigkeiten von Betroffenen nach Möglichkeit erhalten bzw. sogar an deren Verbesserung mitwirken.
Die Beachtlichkeit des Willens der betreuten Person ist in § 1821 BGB geregelt.
Diese Vorschrift gilt als „Magna Charta“ des 2023 reformierten Betreuungsrechts.
Danach müssen Betreuer den Willen der betreuten Person möglichst in persönlichen Gesprächen mit dem Betroffenen feststellen oder, falls sich dieser nicht mehr äußern kann, möglichst aus anderen Quellen ermitteln (frühere Äußerungen, schriftliche Verfügungen, bekannte Wertvorstellungen). Zur Ermittlung des sog. mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Vom Willen des Betreuten dürfen Betreuer nur abweichen, wenn dessen Wünsche zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betroffenen führen würden oder die Umsetzung des Willens für den Betreuer unzumutbar wäre. Außerdem muss hinzukommen, dass der Betreute die Gefahr aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen oder er nicht nach dieser Erkenntnis handeln kann.
Wenn Sie für jemanden eine Betreuung einrichten wollen, so sollten Sie dies beim Betreuungsgericht schriftlich oder persönlich bei der Rechtsantragstelle anregen. Zuständig ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk die betroffene Person ihren dauernden Aufenthalt hat. Hierfür reicht ein formloser Zweizeiler aus. Sinnvoll ist es allerdings, darüber hinaus dem Gericht die vorliegenden Einschränkungen der betroffenen Person zu beschreiben und anzugeben, in welchen Aufgabenbereichen der Hilfebedarf besteht. Gerne können Sie sich für ein Musterschreiben an uns wenden. Das Betreuungsgericht wird die Betreuungsbehörde beim örtlichen Bezirksamt mit der Sachverhaltsprüfung beauftragen und ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben. Das Bezirksamt und der medizinische Sachverständige werden ihre Ergebnisse dem Gericht vorlegen. Wenn der medizinische Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ein rechtlicher Hilfebedarf in einzelnen Aufgabenbereichen gegeben ist, wird der Richter eine Betreuung einrichten, sofern der Betreute eine Betreuung möchte. Wenn möglich, sollten bereits vorhandene aktuelle Gutachten über den Gesundheitszustand, insbesondere das Pflegegutachten des MDK oder von MEDICPROOF (bei Privatversicherten) dem Gericht übergeben werden. Wenn eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung bekannt sind, muss dies dem Gericht ebenfalls mitgeteilt werden.
Gegen den freien (!) Willen des Betroffenen kann keine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Kann eine Person allerdings ihren Willen aufgrund psychischer Erkrankung bzw. geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr frei bilden und beruht darauf die Ablehnung der Betreuung, kann das Betreuungsgericht die Betreuung auch gegen den sogenannten "natürlichen" Willen der betroffenen Person einrichten.
Rechtliche Betreuungen können grundsätzlich von allen volljährigen und geschäftsfähigen Personen wahrgenommen werden. Vorrang bei der Bestellung von Betreuerinnen und Betreuern haben nach § 1816 Abs. 5 BGB ehrenamtlich tätige Personen, d.h. Menschen, welche die Betreuung nicht beruflich führen. In Frage kommen dabei in erster Linie Angehörige bzw. Vertrauenspersonen des Betroffenen aber auch Menschen, die sich aus bürgerschaftlichem Engagement dieser sehr persönlichen und verantwortungsvollen Aufgabe widmen möchten.
Wenn bei einem Betreuungsfall keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Verfügung stehen, bestellt das Betreuungsgericht beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer. Dies können Mitarbeitende eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer), selbständige Berufsbetreuerinnen oder Mitarbeitende der Betreuungsbehörde (Amtsbetreuerinnen) sein. Grundsätzlich wird für die Betreuung eine natürliche Person bestellt. In seltenen Ausnahmefällen kann das Betreuungsgericht aber auch die Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein zum Betreuer bestellen. In allen Fällen ist die Betreuung aber von einer bestimmten natürlichen Person wahrzunehmen.
Ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung Gemäß § 1877 BGB können die tatsächlich entstandenen Auslagen berechnet werden, d.h. das Betreuungsgericht setzt auf Antrag des Betreuers dessen Auslagenersatz entweder gegen den Betreuten oder bei mittellosen Betreuten gegen die Staatskasse fest. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören. z.B.: Fahrtkosten, Porto, Telefon, Druck- und Kopierkosten, Fachliteratur u.a.m. Diese Kosten sind im Einzelnen in Form einer Abrechnung darzustellen und zu belegen.
Anstelle der sehr aufwändigen Einzelabrechnungen können ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aber auch gemäß § 1878 BGB eine Aufwandspauschale geltend machen. Diese beträgt derzeit 425 € für ein volles Betreuungsjahr. Für 2024 und 2025 kann zusätzlich die Inflationsausgleichsprämie von 24 € für ein volles Betreuungsjahr geltend gemacht werden. Die Pauschale kann zum Ende des Betreuungsjahres abgerechnet werden.
Verfügt die betreute Person abzüglich der zu zahlenden Auslagenpauschale nicht über mehr als 10.000 € an Vermögen, kommt die Staatskasse für die Auslagenerstattung auf. Das Einkommen der betreuten Person wird bei der Feststellung der Mittellosigkeit nicht berücksichtigt! Die Aufwandspauschale ist bei mittlosen Betreuten beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen. Bei Betreuten, die nicht mittellos sind, kann die/der Betreuer/in die Auslagenpauschale aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen bzw. sich von diesem auszahlen lassen. Für die Geltendmachung der Auslagenpauschale gelten Fristen! "Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Betreuungsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Betroffenen." (§ 1878 Abs. 4 BGB). D.h. der Auslagenersatzanspruch erlischt zum 30.06. des Jahres, das auf das Ende des Betreuungsjahres folgt (Beispiel: Die Betreuung beginnt am 20.07.2023. Das Betreuungsjahr endet also am 19.07.2024. Der Auslagenerstattungsanspruch muss bis zum 30.06.2025 beantragt werden).
Die einmalige Geltendmachung auf Erstattung der Auslagenpauschale wirkt automatisch für die kommenden Jahre fort. Bei Einzelabrechnung gilt das nicht!
Hinweis zu den Fahrtkosten: Die Fahrtkosten müssen bei der Erledigung einer rechtlichen Betreuungsangelegenheit entstanden sein, d.h. es muss am Zielort ein persönlicher Handlungs-, Aufklärungs- bzw. Besprechungsbedarf in einer vom Betreuer zu treffenden Entscheidung bestanden haben. Innerhalb Berlins gehen die Gerichte von der Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Ausnahmen müssen besonders begründet sein! Zu Fahrtkosten können z.B. bei auswärtiger Unterbringung des Betroffenen z.B. in einer Reha-Einrichtung auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten gehören.
Die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) in Form von Pauschalen festgelegt. Die Vergütung richtet sich nicht nach dem im einzelnen Betreuungsfall tatsächlich entstehenden Aufwand und den jeweilig zu erbringenden Leistungen. Die Vergütung ist auch davon unabhängig, für welche und für wie viele Aufgabenbereiche die Betreuung eingerichtet ist.
Die Vergütung richtet sich nach der Ausbildungsqualifikation der/des Betreuerin/Betreuers sowie den Wohn- und Finanzverhältnissen des Betroffenen. Für mittellose Betroffene übernimmt die Staatskasse die Betreuervergütung. Die Vergütung ist in den ersten Betreuungsmonaten am höchsten und verringert sich dann stetig im ersten Betreuungsjahr nach dem ersten und dem zweiten Quartal sowie danach ab dem zweiten und dritten Betreuungsjahr.
Ist eine Betreuung notwendig, müssen nahe Angehörige vom Betreuungsgericht vorrangig vor anderen Personen als ehrenamtliche Betreuer bestellt werden, wenn die betroffene Person im Betreuungsverfahren keine anderen Wünsche äußert oder keine Betreuungsverfügung vorliegt, in der vom Betroffenen im Voraus Betreuervorschläge festgehalten wurden. Voraussetzung der Betreuerbestellung ist lediglich, dass die zum/zur Betreuer/in zu bestellende Person für dieses Amt geeignet erscheint und keine Interessenkonflikte zum Betroffenen bestehen (§ 1816 Abs. 6 BGB). Bei der Ermittlung der Eignung kann das Betreuungsgericht die Hilfe der Betreuungsbehörde in Anspruch nehmen, die mit den Angehörigen, dem Ehegatten, den vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuern oder sonstigen potenziellen ehrenamtlichen Betreuern ein Eignungsgespräch führt. Die letzte Entscheidung fällt allerdings das von der Betreuungsbehörde völlig unabhängige Betreuungsgericht.
Die/der Betroffene kann auch bestimmte Personen von der Bestellung zum Betreuer ausschließen.
Im reformierten Betreuungsrecht besteht mit dem Ehegattenvertretungsrecht eine neue Hilfe ohne die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Dieses gilt nach § 1358 BGB für die Dauer von 6 Monaten und ermöglicht dem Ehepartner/ der Ehepartnerin die Entscheidungen ausschließlich in gesundheitlichen Fragen einschließlich Krankenversicherungsangelegenheiten und Fragen der ambulanten oder stationären Pflege bzw. Reha-Maßnahmen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist u.a. ausgeschlossen, wenn bereits eine rechtliche Betreuung im Aufgabenbereich Gesundheitsangelegenheiten oder eine entsprechende Vorsorgevollmacht bestehen. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben bzw. ein Scheidungsantrag anhängig ist oder der Ehegatte dem Ehegattenvertretungsrecht widersprochen hat.
Betreuerinnen und Betreuer müssen die Wünsche und Vorstellungen der betreuten Person beachten, solange dies nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten führt (§ 1821 BGB). Sie müssen deshalb wichtige Entscheidungen vor ihrer Umsetzung mit der/dem Betroffenen besprechen soweit dies dessen Gesundheits- bzw. Geisteszustand ermöglicht. Man kann auch durch eine schriftliche Betreuungsverfügung im Voraus für den Fall einer zukünftigen Einschränkung der Willensbildung oder Willensäußerung seine Wünsche und Erwartungen für die jeweiligen Lebens- bzw. Aufgabenbereiche an den/die Betreuer/in festlegen. Solche Betreuungsverfügungen sind auch für Betreuerinnen und Betreuer zumeist sehr hilfreich, weil sie ihnen Grundlagen für die persönlichen Wünsche, Vorlieben und Abneigungen des/der Betroffenen liefern und ihnen damit ihre Entscheidungsfindung im Sinne des Betroffenen erleichtern. Betreuer/innen sind gesetzliche Vertreter der ihnen anvertrauten und schutzbedürftigen Personen.