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Vorsorgevollmacht

Informationen rund um die Vorsorgevollmacht

Sie regelt die rechtsgeschäftliche Vertretung einer Person durch einen Bevollmächtigten auf privatem Weg. So können Sie sie einrichten: Eine oder mehrere von Ihnen bestimmte, geschäftsfähige Personen erhalten die Befugnisse, rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben. Es kann sein, dass Sie jemanden bevollmächtigen möchten, Ihre Gänge zur Bank oder zu Behörden zu erledigen. Oder Sie bestimmen eine Person, die sich dafür einsetzen soll, dass lebenserhaltende Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen nicht mehr durchgeführt werden.

Auf jeden Fall sollten Sie die von Ihnen ausgewählte Person in die Planung der Bevollmächtigung einbeziehen. Außerdem sollten Sie eine weitere Person mit einer Ersatzbevollmächtigung bestimmen. Die bevollmächtigte Person muss namentlich klar benannt werden (mit Geburtsdatum und -ort). Eine Wirksamkeitsklausel sollte nicht fehlen, welche die Mitführung der Originalvollmacht bei jeder Vertretungshandlung vorschreibt.

Eine Generalvollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ist eine praktische, aber nicht für alle Entscheidungsfälle ausreichende Form der Vorsorgevollmacht. Einwilligungen in riskante oder schwerwiegende Heilbehandlungen nicht nur am Lebensende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen bedürfen beispielsweise einer ausdrücklichen Regelung in der Vollmacht.  Auch Vorsorgebevollmächtige benötigen für bestimmte Entscheidungen, z.B. über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen oder über die Durchführung oder den Abbruch riskanter und schwerwiegender Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen eine Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht, wenn keine ausdrückliche Patientenverfügung der betroffenen Person vorliegt bzw. deren mutmaßlicher Wille sich nicht anhand konkreter Anhaltpunkte feststellen lässt.

Um dem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen oder Ihre Wünsche zur Geltung zu bringen, empfehlen sich folgende Maßnahmen: Wählen Sie nur Personen aus, denen Sie voll vertrauen können. Legen Sie die Aufgaben genau fest, welche die bevollmächtigte Person übernehmen soll. Ansonsten kann es sein, dass das Betreuungsgericht eine Person für die Regelung der fehlenden Aufgaben bestellen muss. Schließen sie Zusatzvereinbarungen zum Verhältnis zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person ab (Innenverhältnis). Hiermit legen Sie bestimmte Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben fest. Dies ist wichtig, da die Vollmacht im Außenverhältnis (d.h. gegenüber Dritten) ab dem Tag Ihrer Ausstellung gültig ist. Sie können im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten z.B. regeln, dass nur für sie gehandelt werden darf, wenn sie sehr schwer erkrankt oder geschäftsunfähig geworden sind. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten darf eine solche Bedingung aber nicht bestimmt werden!

Sie können die zu erledigenden Aufgaben auf mehrere Bevollmächtigte verteilen oder das Recht auf Erteilung und Widerruf von Untervollmachten erteilen. Damit können Bevollmächtigte Vertretungsaufgaben delegieren. Wenn sie sich zusätzlich absichern wollen, können Sie eine Doppelvollmacht erteilen und beiden Bevollmächtigten die gegenseitige Kontrolle abverlangen. Achten Sie darauf, dass den Bevollmächtigten keine Befugnis erteilt wird, sich gegenseitig die Vollmacht zu widerrufen. Sie können die Vorsorgevollmacht auch mit einer Betreuungsverfügung koppeln. Die Betreuerin oder der Betreuer kann dann die Kontrolle ausüben. Nach dem Tod erfolgt die Kontrolle durch die Erbinnen und Erben.

Welche Lösungen für Sie persönlich in Frage kommen, können wir mit Ihnen im individuellen Beratungsgespräch erörtern.

Falls Sie keine Vorsorgevollmacht eingerichtet haben, aber Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen können, kommt ansonsten die gerichtliche Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers in Betracht. Doch auch für diesen Fall können sie Vorsorge treffen, und zwar mit Hilfe der Betreuungsverfügung.

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